Es gibt grundsätzlich mehrere Arten von Definitionen: Legaldefinitionen und Definitionen in Gerichtsentscheidungen.
Legaldefinitionen sind Definitionen, die im Gesetz selbst stehen. Definitionen in Gerichtsentscheidungen werden durch die Interpretation (die sog. Auslegung) von Normen durch die Gerichte entwickelt.
I. Legaldefinitionen
Legaldefinitionen kommen in grundsätzlich zwei unterschiedlichen Varianten vor: (1.) Im Fließtext und (2.) in definitorischen Listen.
1. Legaldefinitionen im Fließtext
Legaldefinitionen im Fließtext werden durch das nachgestellte Einklammern des definierten Begriffs dargestellt. Davor steht dann die Definition.
Beispiele für Legaldefinitionen im Fließtext (dabei wird die Definition fett und der definierte Begriff unterstrichen dargestellt):
Gesetz; Definition; definierter Begriff
§ 93 BGB
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 121 BGB
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
§ 122 BGB
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
§ 166 BGB
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§ 184 BGB
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 194 BGB
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
§ 241a BGB
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
§ 273 BGB
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
2. Legaldefintionen in definitorischen Aufzählungen
In neueren Gesetzen und in EU-Rechtsakten kommt es häufig vor, dass zu Beginn, meist in den ersten drei Paragrafen, Auflistungen von Definitionen stehen.
Beispiele für Legaldefinitionen in definitorischen Aufzählungen (hier kann man auch gut sehen, dass innerhalb von definitorischen Aufzählungen auch Definitionen im Fließtext in Klammern - wie „Vorratsschutz” oder „Betroffener” - zu finden sind, die nochmals Unterbegriffe definieren).
Gesetz (auszugsweise); definierter Begriff;
§ 2 PflSchG
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Pflanzenschutz:
a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
2. integrierter Pflanzenschutz:
eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
3. Pflanzen:
lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
§ 3 BSDG
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. [...]
§ 3 KWG
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
II. Definitionen in Gerichtsentscheidungen
Die Definitionen sollen aus Urteilen extrahiert werden. Wie die Dokumentstruktur von Urteilen beschaffen ist, kann hier http://www.coli.uni-saarland.de/bib/files/DissertationStephanWalter.pdf#page=137 nachgelesen werden.
Die für die Auslegung von Gesetzestext relevanten Informationen sind ausschließlich in dem Teil des Urteils, dass die rechtliche Begründung für den Urteilsspruch enthält und ggfs. in den amtlichen Leitsätzen enthalten.
Nur bei zivilrechtlichen Entscheidungen werden die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt (Tatbestand) und die nachfolgende rechtliche Würdigung (Entscheidungsgründe) durch entsprechende Überschriften gekennzeichnet. Bei den übrigen Gerichtsentscheidungen wird die Begründung des Urteils (also Sachverhalt und rechtliche Würdigung) meistens schlicht mit „Gründe” überschrieben. Sehr häufig wird der Inhalt sodann mit Ordnungszeichen strukturiert (z.B. die römische I. für den Sachverhalt und die römische II. für die rechtliche Begründung, oder auch A. und B.), dies erfolgt jedoch nicht einheitlich.
Die amtlichen Leitsätze sind von besonderer Relevanz. Hier formuliert die Dokumentationsstelle des Gerichts die Kerngedanken des Urteils, praktisch das Kondensat. Finden sich hier Definitionen, so spricht dies für eine ganz besonders relevante Definition. Die amtlichen Leitsätze finden sich am Anfang des Urteilsdokuments und sind mit „(amtliche) Leitsätze” überschrieben.
Beispiele für Definitionen in Gerichtsentscheidungen:
Gesetz (Begriff)
Kontext (Definition)
Fundstelle
§ 123 I BGB:
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
1. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann nach § 123 I BGB die Erklärung anfechten. Die Tatsachenfeststellungen des BerGer. ergeben nicht, daß die Widerbekl. zu 2 und 3 durch Drohung zur Abgabe ihrer Bürgschaftserklärungen veranlaßt worden sind. Auf die Ausführungen des BerGer. zur Widerrechtlichkeit und zur Wahrung der Anfechtungsfrist kommt es deshalb nicht an. a) Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287 (295) = NJW 1951, 643; BGH, LM § 123 BGB Nr. 49; Krüger=Nieland, in: RGRK, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 39; Kramer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 123 Rdnr. 33; vgl. auch Schäfer, in: LK, 10. Aufl., § 240 StGB Rdnr. 51). Das angekündigte Übel kann eine Strafanzeige sein, auch wenn diese sich nicht gegen den Bedrohten selbst, sondern gegen einen nahen Angehörigen richten soll (BGHZ 25, 217 (218 ff.) = NJW 1957, 1796). Die Drohung muß nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, kann vielmehr auch versteckt (z. B. durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, BB 1963, 452 (453): Krüger=Nieland, in: RGRK, § 123 Rdnr. 39; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnr. 33; vgl. auch BGHSt 7, 252 (253) = NJW 1955, 877). Davon geht das BerGer. zutreffend aus.
(NJW 1988, 2599, beck-online)
NJW 1988, 2599, beck-online
§ 269 III ZPO:
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Zutreffend geht das LG davon aus, daß § 269 III ZPO im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil eine Klagerücknahme im eigentlichen Sinne der Vorschrift erst nach Rechtshängigkeit der Klage (Zustellung oder mündliche Verhandlung über die Klage), also nach Entstehung eines Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien erfolgen kann (h. M.: vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl. (1986), § 269 Anm. 2b; Zöller-Stephan, ZPO, 14. Aufl. (1984), § 269 Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 44. Aufl.(1986), § 269 Anm. 2 A; a. A.; Wieczorek,ZPO 2. Aufl. (1976), § 271 Anm. B I b 1). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine analoge Anwendung des § 269 III ZPO in Betracht kommt, wenn die Klage vor deren Zustellung zurückgenommen wird, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Während nach einer Mindermeinung ein Kostenbeschluß in entsprechender Anwendung schon ab ”Anhängigkeit” der Klage, also deren Einreichung bei Gericht, möglich ist (so etwa OLG Hamburg, NJW 1967, 2270 unter ”Prozeßökonomischen” Gesichtspunkten; Wieczorek, § 271 Anm. B 1b 1; im Ergebnis ebenso, aber mit einzelfallbezogener abweichender Begründung OLG Düsseldorf, NJW 1965, 766 f. m. abl. Anm. Schneider, NJW 1965, 1185), meint die vorherrschende Rechtsprechung und Literatur, daß eine analoge Anwendung des § 269 III ZPO geboten sei, wenn die Klage nach ihrer Rücknahme dennoch zugestellt wird (OLG Hamm, JMBlNRW 1952, 228 f.; OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 1572; OLG Stuttgart, WRP 1979, 818 f. für den Fall des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; ebenso Thomas-Putzo, § 269 Anm. 2b; Zöller-Stephan, § 269 Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 269 Anm. 2 A; krit. KG, MDR 1969, 130, und NJW 1973, 909 f.).
NJW-RR 1987, 951, beck-online
(als PDF Datei beigefügt)
§ 319 I BGB:
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist.
1. Aus der Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Entscheidungsgründe des LG ergibt sich, daß auch das BerGer. die vertragliche Anpassungsklausel dahin versteht, sie enthalte eine Schiedsgutachtenabrede ”im weiteren Sinn”. Dies ist dann der Fall, wenn der Schiedsgutachter nicht nur bestimmte Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale festzustellen hat (Schiedsgutachten im engeren Sinn), sodann wenn ihm rechtsgestaltend die Bestimmung der Leistung zusteht (in: Ballhaus, RGRK, 12. Aufl., § 317 Rdnrn. 6 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 317 Rdnr. 3) und er dafür einen Ermessensspielraum hat (Senat, NJW 1979, 1545 (1546) = LM § 3 WährG Nr. 37). Diesem Erfordernis genügt die hier vereinbarte Anpassungsklausel, weil sie durch die Anknüpfung an die Entwicklung der ”allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse” dem Schiedsgutachter die Beurteilung der Frage überläßt, ob sich die Verhältnisse in einem Maße verändert haben, daß der Erbbauzins in der bisherigen Höhe nicht mehr ”ein angemessenes Entgelt" für die Bestellung des Erbbaurechts darstellt. Es handelt sich mithin um einen Leistungsbestimmungsvorbehalt, der in den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 317 I, 319 I 1 BGB fällt. Demgemäß ist die vom Schiedsgutachter nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung nur dann unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Voraussetzung dafür ist, daß die Leistungsbestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (Senat, LM § 317 BGB Nr. 8 und WM 1982, 767). Die Ausführungen des BerGer. lassen nicht erkennen, ob es von diesem Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. Es stellt allein darauf ab, daß die im Schiedsgutachten der Bemessung des Erbbauzinses zugrunde gelegte Ermittlung des Grundstückswerts offenbar unrichtig sei. Eine offenbare Unrichtigkeit dieses Wertberechnungsfaktors ist indessen nicht ohne weiteres einer offenbaren Unbilligkeit der Leistungsbestimmung gleichzusetzen.
(NJW 1991, 2761, beck-online)
§ 3a I RVG
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
Allerdings kommt es - anders als das Berufungsgericht meint - für die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung „deutlich abgesetzt” ist, weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3 S. 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 S. 2 AMG) an „deutlich abgesetzte und abgegrenzte” Angaben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 RVG verfolgten Regelungsziele. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drs. 16/8384, 10). Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft (vgl. auch Onderka in AnwK-RVG, 7. Aufl., § 3a Rn. 41; Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, Rn. 648; Mayer AnwBl. 2006, 160 [163]). Eine Unterscheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Regelung des § 3a RVG hierbei nicht vor. [18]Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu werden, genügt es für ein „Absetzen” von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. „Deutlich” ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist im Hinblick auf die vom Kostenmodernisierungsgesetz v. 5.5.2004 (BGBl. I 2004, 718) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vorgängervorschrift des § 3 BRAGO (vgl. BT-Drs. 15/1971, 188) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestaltung vor (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 3a Rn. 16). Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht.
BGH, Urteil vom 3.12.2015 - IX ZR 40/15
(NJW 2016, 1596, beck-online)
§ 64 I StGB
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Vor diesem Hintergrund wäre das Landgericht gehalten gewesen zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB); denn die Urteilsgründe legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum hat, die begangene besonders schwere räuberische Erpressung von ihm im Rausch begangen wurde und auf seinen Hang zurückgeht sowie die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
7aa) Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Ein solches Verhalten legen die Urteilsfeststellungen nahe, zumal das Landgericht ausdrücklich eine Abhängigkeit des Angeklagten von Alkohol und Betäubungsmitteln angenommen hat.
(BGH Beschl. v. 26.5.2015 - 3 StR 159/15, BeckRS 2015, 11390, beck-online)
§ 22 StGB
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Die Strafkammer hat nicht eindeutig klären können, aus welchen Gründen sich die Angeklagten vom Tatort entfernten. Sie hat es unter anderem für möglich gehalten, dass sie sich zunächst plangemäß vom Tatort wegbegaben, um "nach einer Pause" zurückzukehren und den Tresor aufzubrennen. Hierfür spreche insbesondere, dass es nach der Einlassung des Angeklagten V. zum Aufbrennen des Tresors noch "zu früh" gewesen sei. Diese Einschätzung entspreche wohl der üblichen Arbeitsweise der Bande (UA S. 36). In dieser Variante hätten die Angeklagten indes noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt. 7a) Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese Voraussetzung kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt; regelmäßig genügt es allerdings, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht. Es muss aber immer das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400, 401; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448). An einem unmittelbaren Ansetzen kann es daher - ausnahmsweise - trotz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals fehlen, wenn der Täter damit noch nicht zu der die Strafbarkeit begründenden eigentlichen Rechtsverletzung ansetzt. Ob dies der Fall ist oder ob er sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das "unmittelbare Einmünden" seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen das Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht deshalb im Allgemeinen, dass es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 662/82, BGHSt 31, 178, 182). Bezogen auf die Frage, wann bei einem - wie hier nach § 244a StGB - qualifizierten Delikt das Versuchsstadium beginnt, decken sich diese Grundsätze mit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung, dass die Unmittelbarkeit nur dann zu bejahen ist, wenn der Täter mit seiner Handlung zugleich zur Verwirklichung des Grunddeliktes ansetzt (Gössel, ZIS 2011, 386, 389 mwN; BeckOK v.Heintschel-Heinegg/Beckemper, StGB, § 22 Rn. 43; LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl., § 22 Rn. 123; NK-StGB-Zaczyk, 4. Aufl., § 22 Rn. 53; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 22 Rn. 58), im Rahmen des § 244a StGB mithin zur Wegnahme (LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 244a Rn. 9; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244a Rn. 10; zu § 244 StGB vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 244 Rn. 11).
(BGH Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR 105/14, BeckRS 2014, 20742, beck-online)
§ 286 I BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Ohne Erfolg greift die Revision auch die weitere Annahme des BerGer. an, die Kl. habe diese Leistung in einer den Verzug begründenden Weise angemahnt. Die von der Revision zitierte Auffassung, eine Mahnung müsse erkennen lassen, daß bei Ausbleiben der Leistung für den Schuldner nachteilige Folgen eintreten werden, bedeutet - wie die Revision zu Recht ausführt - nicht, daß auf diese Rechtsfolgen eines Verzugs ausdrücklich hingewiesen werden muß. Für eine den Anforderungen des § 284 BGB entsprechende Mahnung genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß er die geschuldete Leistung verlangt, wobei diese Folgen auch durch eine - wie hier - in höflicher Form abgefaßte Aufforderung ausgelöst werden (so im Erg. auch OLG Hamburg, MDR 1978, 577; Palandt-Heinrichs, BGB, § 284 Rdnr. 17). In Verzug gerät der Schuldner, weil er trotz der dringenden Aufforderung des Gläubigers und der bereits eingetretenen Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht genügt.
NJW 1998, 2132, beck-online
§ 438 II BGB
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
Leitsätze:
Unter Übergabe i.S. des § 477 I 1 BGB ist im Regelfall die Übertragung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen.
[...]
b) Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage bislang nicht entschieden worden. Der Senat hat sie in einem vergleichbaren Fall offengelassen (vgl. NJW-RR 1989, 629 = LM § 477 BGB Nr. 47 = WM 1989, 826f.). Sie ist nunmehr für die vorliegende Fallkonstellation dahin zu beantworten, daß unter Übergabe i.S. des § 477 I BGB die Übertragung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist.
aa) Für diese Auffassung spricht schon, daß auch ansonsten im Kaufrecht mit Übergabe allein die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach § 854 I oder II BGB gemeint ist. Der Verkäufer erfüllt die ihm nach § 433 I 1 BGB obliegende Pflicht zur Übergabe der Kaufsache nur, wenn er dem Käufer den unmittelbaren Besitz verschafft.
(BGH Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 234/94, BeckRS 9998, 43960, beck-online)
§ 442 I BGB
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2. Zu Unrecht nimmt das BerGer. jedoch ein arglistiges Verhalten des Bekl. an; die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung tragen diese Beurteilung nicht.
a) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Senat, NJW 1995, 1549 [1550] = LM H. 9/1995 § 463 BGB Nr. 73). Das BerGer. lässt es offen, ob sich der Bekl. bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss an den Umstand, dass es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte oder ihn vergessen hatte. Revisionsrechtlich ist deswegen zu Gunsten des Bekl. davon auszugehen, dass er keine entsprechende Erinnerung besaß. Dies schließt es denkgesetzlich aus, dass er den Fehler wenigstens für möglich hielt.
b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewusst den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl. BGH, NJW 1980, 2460 [2461] = LM § 123 BGB Nr. 57; NJW 1981, 1441 [1442] = LM § 476 BGB Nr. 13; Senat, NJW 1998, 302 [303] = LM H. 4/1998 § 249 [A] BGB m.w. Nachw.). Offensichtlich haben diese Grundsätze das BerGer. geleitet, dem Bekl. vorzuwerfen, er habe „ins Blaue hinein” versichert, dass ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Bekl. hat nämlich nicht versichert, dass das verkaufte Grundstück frei von verborgenen Mängeln gewesen sei. Seine Erklärung, dass ihm solche Mängel nicht bekannt seien, traf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen und Vorgängen ohne Erinnerung gibt es nicht.
BGH, Urteil vom 11. 5. 2001 - V ZR 14/00 (München)
NJW 2001, 2326
§ 1666 I BGB
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Nachdem die Eltern die wechselseitigen Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht mehr weiter verfolgen, hat das Gericht die gem. § 1666 Abs. 1 BGB erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die durch das beiderseitige Versagen der Eltern eingetretene Gefährdung des geistigen und seelischen Wohles des Kindes abzuwenden.
Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichtes das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird bzw. wenn eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, eine Generalklausel, die zwar in verschiedenen Vorschriften genannt, jedoch nicht definiert wird. Die vielfach an diesem Begriff geäußerte Kritik, die von der Forderung, den Begriff abzuschaffen bzw. der Proklamation der prinzipiellen Undefinierbarkeit bis hin zum differenzierten Aufweis der Risiken, die mit der Bestimmung des Kindeswohls verbunden sind reichen, entheben das Gericht nicht von der Notwendigkeit, eine Bestimmung des Begriffs vorzunehmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Richtpunkt Kindeswohl die einzige Legitimation zum Eingriff des Staates in die Familienautonomie darstellt. Da der Begriff unter rechtlichen Aspekten allein nicht zu erfassen oder zu erklären ist, ist ein interdisziplinärer Bezug, insbesondere durch Nutzung psychologischer Aspekte erforderlich.
AG Daun, Beschluss vom 27.06.2007 - 2 F 300/05
(als PDF Datei beigefügt)
§ 130 BGB
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß für die Klage allein § 433 II BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Rechtsfehlerfrei nimmt es an, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen.
1. Die Annahme des vom Bekl. abgegebenen Kaufangebots konnte nach § 148 BGB nur innerhalb der im Bestellformular genannten Zehntagesfrist erfolgen. Ein Vertrag wäre deshalb zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn die - empfangsbedürftige - Annahmeerklärung dem Bekl. innerhalb dieser Frist zugegangen wäre, § 130 I 1 BGB. Dies war nicht der Fall.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Danach ist dem Bekl. fristgerecht allein der von der Postzustellerin gefertigte Benachrichtigungsschein zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, daß für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und läßt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat deshalb das OLG angenommen, der Zugang des Benachrichtigungsscheins habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt (vgl. BGH, VersR 1971, 262 [unter 1]; BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BAG, NJW 1963, 554 [555]).
BGH, Urteil vom 26. 11. 1997 - VIII ZR22/97 (Braunschweig), NJW 1998, 976
§ 670 I BGB
(1) Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
2. Im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Honoraranspruch lasse sich auch nicht auf eine Geschäftsführung des Klägers ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 oder 684 Satz 1, 812 BGB) stützen. Auf die vom Berufungsgericht tatrichterlich geprüfte (und verneinte) Frage, ob unter den besonderen Umständen des Streitfalles ein Fremdgeschäftsführungswille des Klägers festgestellt werden könne, kommt es nicht an. Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des Privatrechts auf derartige Fallgestaltungen von vornherein unanwendbar. Soweit der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest.
a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358). Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 - NJW 1999, 858, 860, für BGHZ 140, 102 vorgesehen). Das hat der Bundesgerichtshof etwa für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.) und der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) angenommen oder zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358).
(BGH Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, BeckRS 1999, 30074327, beck-online)
§ 630 h V BGB
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. (amtlicher Leitsatz)
[...]
[7]a) Zwar richtet sich die Bewertung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das BerGer. den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, NJW 2002, 2944 = VersR 2002, 1026 [1027]; BGHZ 172, 1 = NJW 2007, 2767 Rdnr. 24; NJW 2009, 2820 = VersR 2009, 1267 Rdnr. 8 und NJW 2011, 3442). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
[8]b) Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senat, BGHZ 159, 48 [53] = NJW 2004, 2011; BGHZ 172, 1 = NJW 2007, 2767 Rdnr. 25; NJW 2009, 2820 = VersR 2009, 1267 Rdnr. 15; NJW-RR 2010, 711 = VersR 2010, 72 Rdnr. 6 und NJW 2011, 3442).
BGH VI ZR 139/10